Zwangsurlaub & Urlaubssperre

23.03.2020

Derzeit kommen in Arbeitsverhältnissen zwei sehr gegenläufige Fragen im Zusammenhang mit Urlaub immer wieder auf: 

Kann mich der Arbeitgeber zwingen, meinen Jahresurlaub jetzt komplett zu nehmen, da gerade nicht gearbeitet werden kann?

Wenn Sie grundsätzlich gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig sind, dann kann Sie der Arbeitgeber grundsätzlich erst einmal nicht in den Zwangsurlaub schicken. Wenn Sie Ihre Arbeit anbieten und der Arbeitgeber diese mangels vorhandener Arbeit nicht annimmt oder eben auch gar nicht annehmen kann, so ist das erst einmal das Betriebsrisiko des Arbeitgebers, was nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Aber natürlich gibt es von diesem Grundsatz Ausnahmen.

 

Wichtige Gründe - Urlaub kann angeordnet werden

Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, dann kann der Arbeitgeber schon anordnen, dass ein Teil des Urlaubs dafür genommen werden müssen. Die derzeitige wirtschaftliche Lage, die wir aufgrund des Coroa-Virus haben, dürfte wohl einen wichtigen Grund darstellen. Aber selbst bei Vorliegen eines solchen dringenden Grundes geht die Rechtsprechung davon aus, dass Sie nur "unwesentliche Teile" Ihres Jahresurlaubs nehmen müssen. Vielleicht würden die Gerichte in der momentanen Situation sogar entscheiden, dass ein etwas größerer Teil zu nehmen ist, aber sicherlich nicht alles.  Wenn ohnehin schon ein Teil des Urlaubs bewilligt ist, dann kann der bewilligten Teil ohnehin nicht mehr jetzt als Zwangsurlaub angeordnet werden. Wenn Ihnen also der Arbeitgeber schon Ihre obligatorischen 3 Wochen Jahresurlaub bereits bewilligt hat, dann stehen diese Urlaubstage ohnehin nicht mehr zur Disposition. 

Kurzarbeit und betriebsbedingte Kündigungen vermeiden

Auf der anderen Seite hat ein Arbeitgeber natürlich auch alles zu tun um Kurzarbeit oder betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Denn Zwangsurlaub ist sicherlich das mildere Mittel im Verhältnis zu Kurzarbeit oder Kündigungen. Und an dieser Stelle sollte jeder Mitarbeiter für sich natürlich gut überlegen, wie kooperativ man ist. Ich persönlich gehe davon aus, dass die Wirtschaft noch mindestens bis zum Sommer eingeschränkt sein wird. Vielleicht bin ich als Mitarbeiter auch später noch auf den guten Willen des Arbeitgebers angewiesen. Insofern würde ich gut überlegen, ob ich auf meinen Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt in dieser Ausnahmesituation bereit bin zu verzichten, oder ob ich auf mein Recht bestehe, ohne Rücksicht auf Verluste. Das ist sicherlich eine Abwägungssache und wird vermutlich davon abhängen, wie das sonstige Arbeitsklima sich in einem Betrieb gestaltet. 

Darf mir der Arbeitgeber den bereits bewilligten Urlaub wieder streichen?

Genau in die umgekehrte Richtung gehen die Fragen nach Urlaubssperre und Wideruf von genehmigtem Urlaub. Denn in manchen Branchen wird gerade nicht weniger, sondern erheblich mehr gearbeitet. Und wenn dann evtl. noch ein Teil der Belegschaft wegen Krankheit ausfällt, dann kann schnell Personalnot entstehen. Dann kann gemäß § 7 I BUrlG der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen, wenn ansonsten betriebliche Abläufe nicht mehr gesichert wären. Aus denselben Gründen können natürlich auch Überstunden angeordnet werden. Die Frage ist aber, ob auch bereits bewilligter Urlaub wieder gestrichen werden kann? Grundsätzlich geht dies bei hohem Krankenstand oder wegen hoher Arbeitsbelastung nur in Ausnahmefällen und der Widerruf der Bewilligung ist auf jeden Fall mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Allerdings gibt es auch hier wieder die Ausnahme, die beschrieben wird mit dem Eintritt eines Katastrophenfalles. Als solchen kann man vermutlich die derzeitige Situation einstufen. Auch hier wieder mein Tipp, an dieser Stelle nicht sturr auf sein Recht zu beharren, sondern gut abzuwägen, was man bereit ist selbst aufzugeben, um vielleicht eine insgesamt schwierige Situation zu entschärfen.