Kündigung wegen Corona?

23.03.2020

Darf mich der Arbeitgeber wegen der Corona-Krise kündigen?

Auch das ist in den letzten Tagen natürlich einer der am Häufigsten gestellten Fragen. Einige Arbeitgeber warten gar nicht erst die Beantwortung dieser Frage ab, sondern kündigen ihren Mitarbeitern einfach schonmal vorsorglich oder zwingen ihren Mitarbeitern quasi Aufhebungsverträge auf. Es besteht also zu befürchten, dass die Arbeitsgerichte demnächst sehr viel zu tun bekommen. 

 

Kündigung oder Aufhebungsvertrag hinnehmen?

Sie sollten jedoch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag nicht einfach so hinnehmen, denn einige Arbeitgeber versuchen so das unternehmerische Risiko auf ihre Arbeitnehmer abzuwälzen.

Betriebsbedingte Kündigung

Wenn Arbeitgeber die Kündigung mit der Corona-Pandemie begründen, dann handelt es sich damit um die sog. "betriebsbedingte Kündigung". Diese betriebsbeingte Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und als letztes Mittel zulässig. Die Voraussetzung für eine solche Kündigung ist zunächst erst einmal ein dringendes betriebliches Erfordernis der Kündigung. Der Beschäftigungsbedarf muss also langfristig entfallen. Diese Voraussetzung ist aber in der jetzigen Situation nur schwerlich zu bejahen, da noch niemand von uns so genau weiß, wie es nun langfristig weiter geht. Was aber gerade nicht zulässig ist, ist quasi eine "Kündigung auf Vorrat" aufgrund der unsicheren Lage. Und eine vorübergehende Stillelgung reicht in der Regel auch nicht aus als Kündigungsgrund. Ist also ein Betrieb derzeit aufgrund des Virus geschlossen, so begründet dies nicht automatisch eine betriebsbedingte Kündigung. Nur dann, wenn der Betriebsinhaber unwiderruflich die endgültige Aufgabe seines Betriebes beschließt, also auch Mietverträge und andere Dauerschuldverhältnisse kündigt, Inventar veräußert oder ähnliches, dann muss von einer dauerhaften Stilllegung ausgegangen werden. Aber kaum ein Unternehmer wird in dieser Situation so unüberlegt und übereilt solche Entscheidungen treffen. 

Urlaub nehmen - Überstunden abbauen - Kurzarbeit

Bevor also eine betriebsbedingte Kündigung ausgeprochen werden darf, die eben nur letztes Mittel sein soll, hat der Arbeitgeber alle sonstigen Maßnahmen auszuschöpfen. Es könnten also die Mitarbeiter zunächst gebeten werden, soweit wie möglich Urlaub und Überstunden abzubauen. Wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, dann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. An dieser Stelle hat die Regierung gerade die Voraussetzungen erheblich erleichtert, so dass die Beschäftigung mit diesem Thema jedem Arbeitgeber zuzumuten ist, bevor er über Kündigungen nachdenkt. Auch eine drohende Insolvenz des Arbeitgebers berechtigt gerade nicht zur Kündigung. Die Regierung beschließt - vermutlich noch heute - eine weitreichende Gesetzesänderung, welche auch im Insolvenzrecht erhebliche Erleichterungen für Unternehmer bringen wird. Sind Unternehmer ansonsten bei Strafandrohung gezwungen, einen Insolvenzantrag so früh wie möglich zu stellen, ist gerade dieser Zwang bis Ende des Jahres aufgehoben. Und das hat auch einen guten Grund. Denn die Regierung arbeitet mit Hochdruck daran, Hilfspakete für alle betroffene Branchen zu beschließen, die eben solche Insolvenzen gerade verhindern sollen. Es ist den Unternehmen daher zuzumuten, abzuwarten und keine übereilten Entscheidungen zu treffen. In den meisten Fällen wird also eine jetzt ausgesprochene Kündigung unwirksam sein. 

Kündigungsschutz

Wenn Sie davon betroffen sind, dann setzen Sie sich gegen eine unwirksame Kündigung zur Wehr. Sobald Sie länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind, besteht für Sie der reguläre Kündigungsschutz, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden muss. 

Kündigungsschutzklage mit 6-Wochen-Frist

Achtung: Was Sie an dieser Stelle unbedingt beachten müssen ist die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Diese beträgt nur 3 Wochen. Spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss also die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Und Sie brauchen auch keine Angst zu haben vor möglichen Anwaltskosten. Sollten Sie durch die momentane Situation in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein, so gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu beantragen. Ich gehe davon aus, dass die Gerichte derzeit bei der Bewilligung sehr großzügig agieren werden. 

Im Übrigen scheitern viele derzeit ausgesprochene Kündigungen schon an Formfehlern. Da höre ich derzeit gerade "Kündigung per Mail", "Kündigung per Telefon" oder "Kündigung im persönlichen Gespräch". Alle diese Formen der Kündigung sind formell unwirksam. Dennoch sollten Sie in derartigen Fällen nicht untätig bleiben. Auch bei formal unwirksamen Kündiungen gilt die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage. Eine anwaltliche Beratung kann ich im Falle einer Kündigung in jeden Fall nur empfehlen.