Vorsicht bei zurückgehaltener Miete

31.03.2020

Ab morgen tritt das am 28.03.2020 beschlossene Gesetz in Kraft, welches finanziell Betroffene der Coronakriese von bestimmten Forderungen entlasten soll. Natürlich gibt es zu den Einzelheiten noch viele Unsicherheiten, die auch wir Anwälte noch nicht vollständig klären können. Normalerweise orientieren Juristen sich bei unklaren Rechtslagen an  Urteilen und Kommentaren. Beides gibt es zu den aktuellen Rechtsänderungen naturgemäß noch nicht. Es findet zwar ein reger Austausch zwischen den Anwälten statt, aber auch ein Konsenz unter Anwälten bietet natürlich noch keine absolute Scherheit. 

Einigkeit besteht jedoch unter allen Anwälten, dass die Neuerungen zum BGB zur Aussetzung von Mieten wegen Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Pandemie nicht ganz ungefährlich ist.

 

Richtig ist, dass Ihr Vermieter Sie unter bestimmten Umständen derzeit nicht wegen Zahlungsverzug der Miete kündigen kann. Aber natürlich ist das nur eine Illusion von Ersparniss. Denn ausgeschlossen ist nur die Kündigung wegen Zahlungsverzug. Weiterhin ist es dem Vermieter natürlich möglich, seine offene Forderung sofort gerichtlich geltend zu machen. Und da die Miete auch nach dem neuen Gesetz grundsätzlich fällig wird und bleibt, ist auch davon auszugehen, dass die Gerichte entsprechend urteilen werden. Und dann kommen zu der Mietforderung noch Zinsen, Anwaltskosten und Gerichtskosten. Das bedeutet, am Ende zahlen Sie wohl in den meisten Fällen kräftig drauf. Bislang gilt die Neuregelung bis Ende Juni. Bis dahin können Sie theoretisch 3 Mieten zurückhalten. Wenn Ihr Vermieter Sie ärgern möchte - und vielleicht ist ein Vermieter, der keine Miete bekommen hat, eher dazu geneigt seine Mieter zu ärgern - dann klagt er jeden Monat die Miete einzeln ein. Jedes Mal, wenn Sie dann diesen Rechtsstreit verlieren, und das werden Sie, dann entstehen Kosten. Im Deutschen Recht gilt: "Wer verliert, zahlt." Wer verliert zahlt also seine eigenen Anwaltskosten, die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Wenn wir mit einem monatlichen Mietbetrag zwischen 500-1.000 € rechnen, so ergeben sich daraus Anwaltskosten pro Anwalt von 261,80 € und Gerichtskosten in Höhe von 159,00 €. Auf insgesamt 682,60 € kommen Sie damit, wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind. Das ist dann durchschnittlich nochmal derselbe Betrag, wie die eigentliche Miete. Klingt für mich nicht wirklich nach einer Ersparnis.  Auch eine Rechtschutzversicherung wird sich zügig weigern, die Kosten für diese Prozesse zu übernehmen. Denn Rechtschutzversicherer müssen Kosten nur dann übernehmen, wenn ein Rechtsstreit "Aussicht auf Erfolg" hat. Und eben diese Aussicht auf Erfolg hat ein Mietrechtsstreit in diesen Fällen nicht. Nicht einmal die Prozesskostenhilfe (PKH), welche Menschen mit nur beschränkten Mitteln grundsätzlich zusteht, hilft den Betroffenen bei dem geschilderten Problem nicht weiter, da auch bei Bewilligung von PKH bei Verlust des Rechtsstreits die Kosten des gegnerischen Anwalts selbst zu tragen sind. Wer also in finanziellen Schwierigkeiten ist, sollte vielleicht überlegen, ob es nicht doch noch bessere Möglichkeiten gibt, als seine Miete nicht zu bezahlen. Das sollte doch eher das allerletzte Mittel sein.