Ehegattentestament / Gemeinschaftliches (Berliner) Testament

Ehepartner können ein gemeinschaftliches Testament erstellen. Der Klassiker unter den gemeinschaftlichen Testamenten ist das sogenannte „Berliner Testament“. In der Regel ist es ein Bedürfnis unter Eheleuten, sich gegenseitig bestmöglich abzusichern. Diesem Wunsch trägt das Berliner Testament Rechnung, in dem es festlegt, dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners zunächst der verbliebene Ehepartner das komplette Vermögen erhalten soll und erst nach dem Tod des verblieben Partners die gemeinsamen Kinder oder ein sonstiger Dritter Nacherbe werden soll. 

Vollerbschaft / Vorerbschaft / Nacherbschaft

Zu der Frage, ob es sich bei der Vorerbschaft um eine beschränkte oder unbeschränkte Vorerbschaft handelt soll und ob die Nacherbschaft frei oder bindend geregelt sein soll, gelten die oben aufgeführten Regelungen zu Vor- und Nacherbschaft. 

Berliner Testament - Enterbung der Kinder

Es gibt bei diesem Berliner Testament jedoch noch ein paar weitere Fragen zu beantworten, die zumindest dann von Bedeutung sind, wenn Sie eheliche und/oder uneheliche Kinder haben. Denn durch die Verwendung des Berliner Testaments werden diese Kinder für den ersten Erbfall per Testament zunächst einmal enterbt. Ist die Vorerbschaft noch dazu unbeschränkt, so könnte theoretisch der Vorerbe das Erbe komplett durchbringen und die Nacherben somit leer ausgehen lassen. Je nach Lebenswandel der Eltern gehen diese Befürchtungen auch von manch einem Abkömmling genauso aus. In diesem Fall hat der Abkömmling genau eine Möglichkeit, sich wenigstens ein kleines Stück vom Kuchen zu sichern, indem er seinen Pflichtteil geltend macht. Das wiederum ist natürlich gerade nicht im Sinne eines Berliner Testaments und kann u.U. den verbleibenden Ehepartner in böse Liquiditätsschwierigkeiten bringen, insbesondere, wenn das wesentliche Erbe aus einer selbstgenutzten Immobilie besteht. 

Pflichtteil und Strafklausel

Es gibt daher eine sog. Strafklausel, die Sie in Ihr Berliner Testament integrieren können, die besagt, dass der Abkömmling, der nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des Letztversterbenden nur einen Pflichtteil bekommen soll. So muss der Abkömmling entscheiden, ob er sofort nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, dafür aber am Ende nur weniger bekommt als Andere, oder ob er den Tod des weiteren Elternteils abwartet, die Regelungen der Eltern also akzeptiert und dafür am Ende vollwertiger Schlusserbe wird. 

Wiederheirat

Daneben müssen Sie sich Gedanken darüber machen, wie Ihre Haltung zur Wiederheirat des verbliebenen Partners ist, auch wenn dieser Gedanke vielen Menschen extrem schwerfällt. Und dabei geht es nicht um moralische Gesichtspunkte, sondern einzig und allein um Versorgungsgesichtspunkte. Denn bei einer Widerheirat wird der neue Partner natürlich seinerseits wiederrum erbberechtigt. Und plötzlich mischen sich an dieser Stelle unter Umständen zwei Vermögen. Vielleicht bringt sogar der neue Ehepartner seinerseits Kinder mit in die Ehe. Soll dann der wiederheiratende Ehepartner weiterhin unbeschränkter Vorerbe bleiben? Oder soll in diesem Moment der Pflichtteil für die Kinder oder sogar der komplette Erbteil der Kinder zur Auszahlung fällig werden? Wollen Sie also, dass Ihr hinterbliebener Ehepartner auch mit neuem Liebesglück finanziell unabhängig bleibt und vertrauen darauf, dass er zum Wohle der gemeinsamen Kinder handeln wird? Dann müssen Sie für den Fall der Wiederheirat keine Anordnung treffen. Haben Sie jedoch Sorge, dass im Falle einer Wiederheirat Ihre Kinder zu kurz kommen könnten, oder wollen Sie gar post mortem verhindern, dass eine solche Heirat möglich wird, so können Sie selbstverständlich entsprechende Anordnungen für diesen Fall treffen. Je nachdem, wie finanziell belastend diese Anordnungen für den verbliebenen Partner ausgestaltet werden, mag dies im Einzelfall sogar eine weitere Ehe verhindern. So unangenehm dies auch sein mag, gemeinsam sollten Sie sich diese Frage stellen und diese auch gemeinsam beantworten. Selbstverständlich können Sie auch für beide Ehegatten unterschiedliche Anordnungen treffen für den Fall der Widerheirat, auch wenn das sicherlich bei Ihrem Nachwuchs für Fragen sorgen würde. 

Für die Entwurfstätigkeit des genannten Testaments biete ich Ihnen die folgenden Pauschalpreise an:

Gemeinschaftliches (Berliner) Testament für Eheleute - 500,- € + MwSt.

In den genannten Preisen sind folgende Leistungen erhalten:

- Ausführliches Beratungsgespräch mit Beratung zu evtl. Pflichtteilsansprüchen

- Entwurf des Dokuments inclusive 2 Nachbesserungen / Erweiterungen

- Merkblatt zu den formalen Voraussetzungen

Das Vorsorgepaket

Wenn Sie neben einem Testament auch Ihre Vorsorge, also Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, regeln wollen, dann biete ich Ihnen dazu ein kompaktes Komplettpaket zu einem guten und fairen Preis an. In diesem Komplettpaket ist selbstverständlich auch das gemeinschaftliche Testament enthalten. Infos dazu finden Sie unter www.van-Luijn.de/erbrecht/das-Vorsorgepaket