General- und Vorsorgevollmacht

Was passiert eigentlich, wenn Sie vorübergehend oder endgültig Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können? Die Antwort hängt davon ab, ob Sie vorgesorgt haben, oder nicht.

Ist gesetzliche Betreuung die Lösung?

Wenn Sie selbst keinerlei Vorsorge getroffen haben, so wird im Zweifelsfalle von einem Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Die Vorstellung, dass sich ein fremder um die eigenen Belange kümmert, lässt den meisten Menschen die Haare zu Berge stehen. Wenn Sie auch dazu gehören, dann sollten Sie sich rechtzeitig Gedanken über Ihre Vorsorge machen. Und rechtzeitig bedeutet in diesem Fall nicht erst, wenn Sie älter sind, sondern SOFORT. Jedem kann jederzeit etwas passieren, was es unmöglich macht, sich selbst um die eigenen Belange kümmern zu können. Bereits eine länger andauernde Bewusstlosigkeit oder ein Zustand von Koma, sei er auch nur vorübergehend, kann unter Umständen das Handeln eines Vertreters erforderlich machen. Meiner Meinung nach ist es, spätestens wenn man Familie und/oder Immobilie hat, unverantwortlich, diese Bereiche nicht zu regeln. 

Die General- und Vorsorgevollmacht - für den Fall der Geschäftsunfähigkeit und mehr

Eine General- und Vorsorgevollmacht – wie sie korrekterweise genannt wird - wird errichtet für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und/oder geschäftsfähig ist. Das bedeutet, dass die Vollmacht sowohl für den Fall genutzt werden kann, in der man nur vorübergehend - vielleicht aufgrund eines Unfalles oder einer Krankheit - nicht handlungsfähig ist, als auch für den Fall, in dem man aufgrund von Alter und/oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Es geht bei der Vorsorgevollmacht somit um die Regelung rechtlicher Angelegenheiten aller Art, die man damit auf eine andere Person überträgt. 

Das Schwierigste bei der Errichtung einer solchen Vollmacht ist sicherlich die Auswahl der richtigen Person. Wie Sie wohl schon vermuten, sollte die bevollmächtigte Person eine absolute Vertrauensperson sein. Und – wenn die Vollmacht auch für das Alter gelten soll - dann ist es sinnvoll, dass die bevollmächtigte Person deutlich jünger ist als man selbst. Da aber bekanntlich auch nicht ein junges Alter davor schützt, dass jemandem etwas passiert, sollte man nicht nur einen Bevollmächtigten bestimmen, sondern sofort auch einen Ersatzbevollmächtigten. 

Grundsätzlich kann man einzelne Bevollmächtigte bestellen, wie auch mehrere. In der Regel benennen Eltern ihre Kinder zu Bevollmächtigten, entweder als gemeinsame Bevollmächtigte oder als Haupt- und Ersatzbevollmächtigte. Die klassische – aber selbstverständlich nicht zwingende – Regelung bei Eheleuten ist in den meisten Fällen die, dass Eheleute sich gegenseitig zu Bevollmächtigten einsetzen und ersatzweise ihre Kinder.

Ob Sie einen oder mehrere Bevollmächtigte mit gleichen Rechten einsetzen ist sicherlich eine persönliche Entscheidung, die in beiden Fällen Vor- und Nachteile haben kann. Wenn Sie einen Bevollmächtigten haben, der alleine entscheidungsbefugt ist, dann sind Sie an dieser Stelle voll und ganz darauf angewiesen, dass dieser Bevollmächtigte im Ernstfall gute und richtige Entscheidungen für Sie trifft. Es gibt also insofern kein Korrektiv. 

Wenn Sie mehrere Bevollmächtigte mit gleicher Befugnis einsetzen, so gewährleistet dies, dass Entscheidungen immer nur von 2 oder mehr Personen zusammen getroffen werden können. Damit sinkt deutlich die Gefahr von schnellen und übereilten Entscheidungen, gleichzeitig erschwert es aber auch dort das Verfahren, wo schnelle Entscheidungen gefragt sind. Und richtig kompliziert wird es dann, wenn die Bevollmächtigten untereinander sich nicht einigen können. Dann kann es passieren, dass wichtige Entscheidungen einfach nicht getroffen werden, weil ein einheitlicher Entschluss unter den Bevollmächtigten nicht zu erwirken ist. 

Vertretung in gerichtlichen wie außergerichtlichen Belangen

Der klassische Bereich, der von einer Vollmacht umfasst wird, ist die geschäftliche Tätigkeit. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte befugt wird zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung im Geschäfts- und Rechtsverkehr. Das heißt, dass der Bevollmächtigte jegliche Art von Verträgen für mich abschließen, durchführen und notfalls gerichtlich durchsetzen kann. 

Gesundheitsfürsorge - Einwilligung in Heilbehandlungen - Pflege

Der nächste große Punkt, den die Vorsorgevollmacht abdeckt, ist der gesundheitliche Bereich. Das bedeutet vom Grundsatz her erst einmal die Gesundheitsfürsorge sowie die Einwilligung in Heilbehandlungen und Pflege. Damit einhergehend ist der Bevollmächtigte natürlich berechtigt, umfassende Auskunft über den Gesundheitszustand des Vertretenen zu erhalten, denn nur auf einer informierten Basis kann der Bevollmächtigte richtige medizinische Entscheidungen treffen. Die Vollmacht ist damit auch das Dokument, mit welchem der Vollmachtgeber seine behandelnden Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Und selbstverständlich ist es auch der Bevollmächtigte, der gegenüber Ärzten und Pflegern das Recht und insbesondere auch die Pflicht hat, die Regelungen einer Patientenverfügung für den Vollmachtgeber durchzusetzen, sollte dies einmal auf Widerstand stoßen. 

Sorgerechtsverfügung für minderjährige Kinder

Haben Sie minderjährige Kinder, so können Sie im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht auch festlegen, wer im Falle Ihres Todes bzw. im Falle des Todes aller gesetzlich Sorgeberechtigten, das Sorgerecht für Ihr Kind erhalten soll bzw. wer dieses auf gar keinen Fall bekommen soll. Das Vormundschaftsgericht ist zwar an Festlegungen in Vorsorgevollmachten nicht gebunden, jedoch werden die Wünsche der Eltern in der Regel berücksichtigt, soweit nicht gravierende Aspekte dagegen sprechen. 

Betreuungsverfügung

Sollte eine Vollmacht aus irgendeinem Grund einmal nicht ausreichen, so kann das Gericht eine gesetzliche Betreuung anordnen. Viele Menschen erstellen daher eine sogenannte Betreuungsvollmacht. Sie können jedoch einfach auch im Rahmen Ihrer Vorsorgevollmacht festlegen, dass Sie für den genannten Fall wünschen, dass der von Ihnen bevollmächtigte Vertraute auch als gesetzlicher Betreuer seitens des Gerichts eingesetzt wird. Damit haben Sie quasi die Betreuungsvollmacht mit einem einzigen Satz in Ihre Vorsorgevollmacht integriert. 

Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden, wird sie jedoch – wenn keine gravierenden Umstände dagegensprechen – in der Regel berücksichtigen. 

Kosten

Grundsätzlich können Sie sowohl die Vorsorgevollmacht privatschriftlich erstellen. Somit entstehen keine weiteren Kosten. Sollten Sie jedoch auch Grundstücksgeschäfte und handelregisterrechtliche Verfügungen Ihrem Bevollmächtigten übertragen wollen, so müssten Sie Ihre Vollmacht noch beglaubigen (NICHT beurkunden) lassen. Für eine solche Beglaubigung entstehen - je nach Umfang der Vollmachtsurkunde - ca. 15,- bis 50,- €. Nur in den Fällen, in denen der Bevollmächtigte in Ihrem Namen Kredite für Sie aufnehmen können sollte, ist zwingend eine notarielle Beurkundung erforderlich. Für eine solche Beurkundung entstehen in der Tat recht schnell Kosten im 4-stelligen Bereich, da diese Kosten sich nach dem Vermögenswert des Vollmachtgebers richten.   

 

Bei den Vorsorgeverfügungen biete ich Ihnen folgende Pauschalpreise an:

General- und Vorsorgevollmacht - 400,- € + MwSt. 

(Es entstehen ggfs. zusätzliche Kosten für notarielle Beurkundung.)

Patientenverfügung - 500,- € + MwSt. 

(Es entstehen ggfs. zusätzliche Kosten für notarielle Beurkundung.)

General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung - 800,- € + MwSt. 

(Es entstehen ggfs. zusätzliche Kosten für notarielle Beurkundung.)

 

In den genannten Preisen sind folgende Leistungen erhalten:

- Ausführliches Beratungsgespräch 

- Entwurf des Dokuments inclusive 2 Nachbesserungen / Erweiterungen

- Merkblatt zu den formalen Voraussetzungen

- auf Wunsch auch Vermittlung eines Notars und direkte Weiterleitung der Entwürfe

 

Das Vorsorgepaket

Wenn Sie neben einem Testament auch Ihre Vorsorge, also Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, regeln wollen, dann biete ich Ihnen dazu ein kompaktes Komplettpaket zu einem guten und fairen Preis an. Infos dazu finden Sie unter www.van-Luijn.de/erbrecht/das-Vorsorgepaket