Testamentsgestaltung

Bevor Sie sich daran machen, sich Regelungen für ein Testament zu überlegen, sollten Sie die Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge kennen. Denn diese sind maßgeblich für zwei Überlegungen. Entweder, die gesetzliche Erbfolge bestimmt schon genau das, was Sie auch in ein Testament schreiben würden. Wunderbar, dann wäre der Punkt für Sie ganz schnell erledigt, denn dann brauchen Sie schlicht und einfach kein Testament erstellen. Ist die gesetzliche Erbfolge nicht das, was Sie für Ihren Nachlass wünschen, dann sollten Sie diese dennoch in ihren Grundzügen kennen. Denn es gibt ein paar Menschen, die man per Gesetz nicht komplett von einer Erbschaft ausschließen kann, das sind die sog. Pflichtteilsberechtigten. Pflichtteilsberechtigt sind im Wesentlichen die eigenen Abkömmlinge, Ehepartner und in mancher Konstellation auch noch die eigenen Eltern. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte dessen, was einem Erben als gesetzlichem Erbteil zustehen würde. 

Gesetzliche Erbfolge - Erbenordnung

Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn Sie überhaupt nichts geregelt haben, also insbesondere kein Testament verfasst und keinen Erbvertrag abgeschlossen haben. Man unterscheidet bei den gesetzlichen Erben zwischen den Erben 1. Ordnung, den Erben 2. Ordnung und den Erben 3. Ordnung. Gedanklich kann man die Ordnungen unendlich weiterdenken, jedoch ist dies in den wenigsten Fällen notwendig. 

Zu den Erben 1. Ordnung zählt immer der Ehepartner und die eigenen Abkömmlinge, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw. Ein lebender Abkömmling schließt immer die danach kommenden Abkömmlinge aus. Das bedeutet, dass Ihre Enkelkinder erst dann zu Erben werden würden, wenn deren Eltern, also Ihre Kinder, vor den Enkeln versterben würden. 

Sind Sie weder verheiratet noch haben Sie Kinder, dann kommen die Erben 2. Ordnung ins Spiel. Erben zweiter Ordnung sind Ihre Eltern und wenn diese nicht mehr leben, deren weitere Abkömmlinge, also Ihre Geschwister und im Falle deren früheren Versterbens, deren Kinder, also Ihre Nichten und Neffen. 

Sind keine Erben 2. Ordnung vorhanden, so geht der Blick zu den Erben 3. Ordnung. Erben 3. Ordnung sind dann Ihre Großeltern, und - wenn diese nicht mehr leben – dann deren Abkömmlinge, also Ihre Onkel und Tanten bzw. deren Kinder, falls diese auch nicht mehr leben. 

Sie merken, spätestens jetzt bekommt man einen Knoten im Gehirn vom Hinterherdenken, daher eine kleine Grafik, um die Ordnung der Erben zu verdeutlichen: 

Erbenordnung

Nun ist die Frage, wer erhält in der gesetzlichen Erbfolge was? Wenn Sie verheiratet sind und KEINEN Ehevertrag abgeschlossen haben (Zugewinngemeinschaft), dann erhält Ihr Ehepartner immer mindestens die Hälfte Ihres Nachlasses. Die weitere Hälfte des Nachlasses geht zu gleichen Teilen an Ihre Abkömmlinge. 

Sie sind z.B. verheiratet ohne Ehevertrag, haben 3 Kinder, von denen jedoch ein Kind bereits selbst verstorben ist. Von diesem verstorbenen Kind haben Sie jedoch bereits 2 Enkelkinder. 

In diesem Fall erhält Ihr Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, die beiden lebenden Kinder jeweils 1/3 der restlichen Hälfte, also 1/6 der Erbmasse. Die beiden Enkelkinder teilen sich den Anteil des Erbes, der auf Ihr drittes Kind entfallen wäre. Jedes der Enkelkinder würde also in diesem Falle jeweils 1/12 der gesamten Erbmasse erhalten. 

Wie Sie sehen, ist es im Erbrecht üblich, mit Brüchen oder Prozentzahlen zu rechnen. Mathematikfans kommen hier also auf ihre Kosten. Um es für die NICHT-Mathematikfans etwas deutlicher zu machen, hier das Ganze nochmal als grafische Darstellung:

Gesetzliche Erbfolge

Um nun zu verdeutlichen, wie sich Pflichtteile aus dieser gesetzlichen Erbfolge errechnen, nehmen wir ein klassisches wie klischeehaftes Beispiel:

Pflichtteil - Pflichtteilsrecht

Wir bleiben bei der vorangegangenen Familiensituation, nur mit der kleinen gedanklichen Änderung, dass der Verstorbene an dieser Stelle zusätzlich zum Ehepartner noch eine Geliebte hatte. Und dieser Geliebten hinterlässt der untreue Familienvater per Testament sein komplettes Vermögen. Trotz dieses Testaments gehen die Ehefrau und die Kinder an dieser Stelle nicht leer aus. Die Geliebte erhält zwar zunächst den kompletten Nachlass, ist aber verpflichtet, den pflichtteilsberechtigten Angehörigen ihren jeweiligen Pflichtteil auszuzahlen. Jeder der berechtigten Angehörigen erhält nun die Hälfte seines gesetzlichen Anteils, so dass der Geliebten am Ende nur noch die Hälfte der Erbmasse verbleibt. 

Zur Berechnung der daraus entstehenden Werte noch einmal die zugehörige grafische Darstellung: 

Pflichtteil

Diese Pflichtteilsregegelungen sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn Sie ein Testament erstellen. 

Testament - Alles erlaubt, was nicht verboten (sittenwidrig) ist

Wenn Sie nun Ihre Nachfolge per Testament regeln wollen, dann müssen Sie wissen, dass Sie grundsätzlich fast alles per Testament regeln dürfen, was Sie mögen. An seine Grenzen stößt die sog. Testierfreiheit erst dann, wenn Sie mit Ihren Verfügungen Gesetze verletzen oder eklatant gegen die guten Sitten verstoßen. 

Im Folgenden ein grober Überblich über die Gestaltungsmöglichkeiten:

- Sie machen zum Erben, wen Sie wollen. (Natürliche oder juristische Personen; NICHT Tiere) Sie müssen mit dem Erben nicht einmal verwandt sein, es dürfen auch Freunde oder Bekannte zu Erben ernannt werden. Auch müssen Erben nicht volljährig sein. 

- Sie können auch mehre Personen zu Erben einsetzen, diese bilden im Erbfall eine sog. Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft hat dann gemeinsam die Aufgabe, das Erbe auseinander zu setzen. Sie können dazu auch Anordnungen treffen, wie Sie die Verteilung innerhalb der Erbengemeinschaft wünschen.

- Sie haben auch die Möglichkeit, eine Erbenreihenfolge festzulegen. Man spricht in diesen Fällen von Vor- und Nacherbschaft. Auch können Sie festlegen, ob der Vorerbe die Reihenfolge verändern darf und ob er verpflichtet ist, bestimmte Vermögenswerte für den Nacherben im Bestand zu halten. 

- Neben der Erbeinsetzung können Sie auch Vermächtnisse anordnen. Ein Vermächtnis bedeutet, dass der Erbe einzelne Werte aus der Erbmasse an eine bestimmte benannte Person herauszugeben hat. Das Vermächtnis ist ein beliebtes Mittel um sehr persönliche Dinge, zumeist Sammlungen oder Liebhaberstücke an einen Menschen zu vermachen, der diese zu schätzen weiß. 

- Sie können das Erbe auch unter Bedingungen stellen, allerdings sind hier die Grenzen sehr eng, dabei nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen. Bedingungen sollten daher sehr sparsam eingesetzt werden. 

- Sie können bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird zur Teilung und/oder Verwaltung des Erbes.

- Sie können festlegen, ob Pflegeleistungen, die jemand für Sie erbringt, entsprechend in Ihrem Erbe berücksichtigt und entlohnt werden sollen.

- Sie können mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Testament erstellen und sich gegenseitig zu Erben einsetzen und beispielsweise die gemeinsamen Kinder als Erben des Letztversterbenden benennen. (Berliner Testament)

- Es gibt auch spezielle Testamentsformen, die dann zur Anwendung kommen, wenn Sie einem behinderten Kind Vermögenswerte zukommen lassen möchten, die möglichst nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden sollen. (Behindertentestament)

- Es gibt auch eine spezielle Testamentsform für Geschiedene, die zwar ihre gemeinsamen Kinder aber auf gar keinen Fall den geschiedenen Partner bedenken möchten. (Geschiedenentestament) 

Im folgenden möchte ich Ihnen einige der gängigen Testamentsvarianten noch einmal im Einzelnen vorstellen:

Einzeltestament

Wenn Sie nur für sich selbst ein Testament erstellen wollen, dann benötigen Sie ein Einzeltestament. Darin können Sie verfügen, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erben soll. Sie können auch mehrere Personen als Erben einsetzen und auch regeln, wie das Vermögen genau aufgeteilt wird. Auch einzelne Gegenstände können Sie als Vermächtnisse bestimmten Personen zuweisen.

Gemeinschaftliches (Berliner) Testament für Eheleute

Wenn Sie verheiratet sind, dann können Sie ein gemeinsames Testament erstellen. Wenn Sie jeweils dem überlebenden Ehegatten zunächst das gesamte Vermögen zukommen lassen wollen und am Ende gemeinsame Kinder als Nacherben bestimmen möchten, so nennt sich diese Art des gemeinschaftliches Testament „Berliner Testament“. Sie können in diesem Testament auch uneheliche / voreheliche Kinder beider Parteien mit einbeziehen. Auch können Sie festlegen, was mit dem Erbe passieren soll, wenn der überlende Partner wieder heiratet. Wenn das Eltern-Kind-Verhältnis aus irgendwelchen Gründen gestörrt ist, dann kann es vorkommen, dass ein Kind bereits nach dem Tod des einen Elternteils seinen Pflichtteil vom überlebenden Ehepartner fordert. Deise Forderung kann - insbesonderer wenn eine Immobilie der wesentliche Wert des Nachlasses ist, den überlebenden Ehepartner u.U. in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Dies kann man vermeiden durch den Einbau einer sog. "Strafklausel", mit der das Kind, was eben diesen Pflichtteil fordert, auch für den letzten Erbfall nur auf seinen Pflichtteil verwiesen wird. 

Details zum gemeinschaftlichen Testament finden Sie unter: www.van-Luijn.de/erbrecht/Ehegattentestament 

Behindertentestament

Wenn Sie Angehörige mit einer Erbschaft absichern möchten, die aufgrund von Krankheit / Behinderung vermutlich lebenslang von Sozialleistungen anhängig sein werden und verhindern möchten, dass das Erbe auf Sozialleistungen angerechnet wird, so gibt es für diese Fälle eine Testamentsgestaltung, die man umgangssprachlich als Behindertentestament bezeichnet. Über das Konstrukt von Vor- und Nacherbschaft hat man die Möglichkeit, den behinderten Angehörigen bestmöglich abzusichern, gleichzeitig jedoch die Sozialleistungsträger von dem Zugriff auf das Vermögen abzuhalten. 

Details zum Behindertentestament finden Sie unter: www.van-Luijn.de/erbrecht/Behindertentestament

Geschiedenentestament

Wenn Paare sich getrennt haben oder sogar geschieden sind, die aber gemeinsame Kinder haben, dann gehen erbrechtliche Überlegungen oft dahin, dass zwar die eigenen Kinder etwas erben sollen, aber die ehemaligen Partner auf keinen Fall dieses Geld verwalten oder im Falle des vorzeitigen Todes des Kindes dann gar selbst erben sollen. Für diese Fälle gibt es eine Gestaltungsmöglichkeit über das Konstrukt der Vor- und Nacherbrschaft. Dadurch können Sie sicherstellen, dass das Vermögen - solange Ihre Kinder noch minderjährig sind - von einer Vertrauensperson Ihrer Wahl verwaltet wird und dem Kind erst mit Volljährigkeit und wenn ausgeschlossen ist, dass der geschiedenen Ehepartner kein Erbrecht auf dieses Geld hat, zur Verfügung steht.

Details zum Geschiedenentestament finden Sie unter: www.van-luijn.de/erbrecht/geschiedenentestament

Kosten

Auch wenn es veiel Menschen nicht glauben wollen, aber um ein Testament zu erstellen, muss ich nicht zum Notar. Es reicht völlig, wenn man ein paar einfache Formvorschriften beachtet, das Testament handschriftlich zu verfassen. Dieses Testament können Sie dann für ein paar Euro bei Ihrem Geburtsstandesamt hinterlegen um sicher zu stellen, dass es nach Ihrem Tod auch wirklich gefunden und eröffent wird. Gerne fertige ich Ihenn einen Testamentsentwurf an, den Sie dann nur noch abschreiben müssen. Es kommen somit keine weiteren Kosten mehr auf Sie zu, außer evtl. die Kosten für die Hinterlegung. 

 

Für die Entwurfstätigkeit der genannten Testamente biete ich Ihnen die folgenden Pauschalpreise an:

Einzeltestament - 300,- € + MwSt.

Gemeinschaftliches (Berliner) Testament für Eheleute - 500,- € + MwSt.

Behindertentestament - 800,- € + MwSt.

Geschiedenentestament - 800,- € + MwSt.

 

In den genannten Preisen sind folgende Leistungen erhalten:

- Ausführliches Beratungsgespräch mit Beratung zu evtl. Pflichtteilsansprüchen

- Entwurf des Dokuments inclusive 2 Nachbesserungen / Erweiterungen

- Merkblatt zu den formalen Voraussetzungen

 

Das Vorsorgepaket

Wenn Sie neben einem Testament auch Ihre Vorsorge, also Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, regeln wollen, dann biete ich Ihnen dazu ein kompaktes Komplettpaket zu einem guten und fairen Preis an. Infos dazu finden Sie unter www.van-Luijn.de/erbrecht/das-Vorsorgepaket